Header Gemeinnützigkeit

GEMEINNÜTZIGKEIT

Satzung der Theater AG Hipstedt

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • 1 Nr. 1          Der Verein führt den Namen “Theater AG Hipstedt”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e. V.”;

  • 1 Nr. 2          Der Verein hat seinen Sitz in Hipstedt. Der Verein wurde am 12.05.17 errichtet.

 

  • 1 Nr. 3          Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

  • 1 Nr. 4          Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. März jeden Jahres

 

  • 1 Nr. 5          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

  • 2 Zweck des Vereins

 

  • 2 Nr. 1          Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Produktion und Vorführung

                           von Filmen und dient der Förderung der unabhängigen Filmkultur in der Region Elbe Weser. Der Verein fördert die Allgemeinheit in Bildung und

                          Kunst, durch die kulturelle Auseinandersetzung mit dem Kunstwerk Film. Es sollen ausschließlic h kulturell wertvolle, künstlerisch unabhängige

                          Filmprojekte durchgeführt werden. Durch regelmäßige Treffen und Veranstaltungen, die für alle offen sind, werden in der Öffentlichkeit die

                          filmhistorischen und filmkulturellen Kenntnisse vertieft und gefördert. Die vom Verein durchgeführten Projekte haben den Anspruch künstlerisch

                          wertvoll zu sein. Sie werden der Allgemeinheit präsentiert. Der Verein produziert Filme, die die Gegenwart und Geschichte der Region Elbe Weser

                          bzw. Niedersachsen zum Thema haben oder die der Verbesserung der Medienkultur in dieser Region dienen.

 

  • 2 Nr. 2          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 2 Nr. 3          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

                          Vereins.

 

  • 2 Nr. 4          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

                          werden.

 

  • 2 Nr. 5          Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
    unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet

                          abschließend der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

                          Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) bei juristischen Personen

                          durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands

                          (hierbei ist keine zeitliche Frist einzuhalten). Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der

                          Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu

                          rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Das ausgetretene oder

                          ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
    Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung  vom

                          Mitgliedsbeitrag gewähren.


  • 6 Organe des Vereins
    a) der Vorstand
  1. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitz b) dem 2. Vorsitz c) der Schriftführung d) der Kassenwartung. Jedes der genannten Ämter wird durch ein Mitglied des Vereins bekleidet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

  • 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

  • 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitz oder vom 2. Vorsitz schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitz oder der 2. Vorsitz, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitz, bei dessen Abwesenheit der

  1. Vorsitz. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von er Sitzungsleitung zuunterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  • 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. b)Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. c)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. d)Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. e)Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzen der Vorstand oder die von dem Vorstand dafür beauftragten Vereinsmitglieder fest.

 

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.

Das Protokoll wird von der Schriftführung geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine Protokollführung.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.  Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung und der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

  • 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

  • 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

  • 15 Auflösung desVereinsund Anfallberechtigung
  • 15 Nr. 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitz und der 2. Vorsitz gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • 15 Nr. 2Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
  1. a)an die evangelisch-lutherische Bethlehemgemeinde Hipstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 12.05.17 errichtet (verabschiedet).

Hipstedt, den 12.05.17

Sascha Denz                          Sönke Birreck                          Jessica Pott

 

Myria Schwitzgebel               Simon Dreesch-Rosendahl       Niclas Brinkmann

 

Mareike Schwitzgebel            Beke Tietjen                            Jonas Dreesch-Rosendahl

 

Daniel Klotzek                      Vincent Abel